Allgemeine Geschäftsbedingungen der EK/servicegroup eG für den Geschäftsbereich Großhandel.

Teil 1:

Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eine Ergänzung und Bestandteil des gemeinsamen Lagerbezugsvertrages (Rahmenvereinbarung über die gemeinsame Zusammenarbeit). Sollte kein gemeinsamer Lagerbezugsvertrag bestehen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ergänzende Grundlage für die Auftragsübermittlung an den Auftragnehmer. Abweichende Verkaufsbedingungen, Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie von EK schriftlich bestätigt sind.

1.2

Alle Aufträge erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Aufträge über Warenlieferungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

Auftragserteilung

1.3

Alle Aufträge von EK sind - auch bei vorangegangenen mündlichen, telefonischen oder durch Fernschreiben getroffenen Absprachen - nur verbindlich, wenn sie auf dem EK-Auftragsformular erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftrag von EK ein mündliches oder schriftliches Angebot des Auftragnehmers vorausgegangen ist. Bei Auslandsbestellungen (Import) ist seitens des Auftragnehmers unverzüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsbestätigung in doppelter Ausfertigung erforderlich.

1.4

Der Auftragnehmer hat auf Unklarheiten in der Bestellung vor Auslieferung hinzuweisen.

1.5

Alle Abreden, insbesondere Neben- und Zusatzabreden, bedürfen der Schriftform.

1.6

Pro Bestellung ist ein separater Lieferschein zu erstellen. Dies gilt auch für Lieferungen aus Rückständen.

Preisstellung

1.7

Der Auftragnehmer hat den Auftrag zu den vereinbarten Preisen und Konditionen auszuführen. Bis zur Lieferung eintretende Preisermäßigungen sind voll an EK weiterzugeben.

Verpackungen

1.8

Handelsübliche Verpackungen sind im Einkaufspreis eingeschlossen. Die Verpackungseinheiten (VE) sind soweit möglich, so zu gestalten, dass die Ware Dropshipping fähig ist. Das bedeutet es soll möglich sein 1 VE vom Lager des Auftragnehmers oder dem Lager der EK direkt an einen Endkunden zu verschicken.

Lieferung, Gefahrtragung, Abnahmehindernisse

1.9

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung einschließlich der Gefahr ihrer Versendung oder ihres Transportes, bis sie in unmittelbaren Besitz der EK gelangt ist. Bei Werk- und Warenlieferungsverträgen über unvertretbare Sachen darüber hinaus, bis EK das Werk grundsätzlich als Erfüllung belegt. Betriebsstörungen, die für EK unvorhersehbar, unvermeidlich und unbeeinflusst die Abnahme zeitweilig ausschließen oder übermäßig erschweren, berechtigt EK, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung bis zur Beseitigung des Hindernisses herauszuschieben. Wird die Annahme wegen voraussehbarer Länge der Störungsdauer für EK unzumutbar, kann EK vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen trifft EK eine Schadensersatzpflicht nur, soweit der Schaden dadurch entstanden ist, dass EK den Auftragnehmer nicht unverzüglich verständigt hat.

1.10

Betriebsstörungen, die für EK unvorhersehbar, unvermeidlich und unbeeinflusst die Abnahme zeitweilig ausschließen oder übermäßig erschweren, berechtigen EK, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung bis zur Beseitigung des Hindernisses herauszuschieben. Wird die Annahme wegen voraussehbarer Länge der Störungsdauer für EK unzumutbar, kann EK vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen trifft EK eine Schadensersatzpflicht nur, soweit der Schaden dadurch entstanden ist, dass EK den Auftragnehmer nicht unverzüglich verständigt hat.

Liefertermin und Verspätungsfolgen

1.11

Der Auftragnehmer kommt ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB in Lieferverzug, wenn die durch EK bestellte Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin am Erfüllungsort zur Verfügung steht.

Lieferung an das EK-Lager

Im Fall des Verzugs ist EK berechtigt, vom Auftragnehmer für jede angebrochene Kalenderwoche des Verzugs als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu fordern. Bei einem Lieferverzug von mehr als 5 Kalenderwochen steht EK zusätzlich das Recht auf Rücktritt gem. § 346 BGB vom Kaufvertrag zu.

Lieferung an Endkunden

Im Fall des Verzugs ist EK berechtigt, vom Auftragnehmer für jeden angebrochenen Tag des Verzugs als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu fordern.

Gewährleistung

1.12

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Ware den einschlägigen Vorschriften, insbesondere denen des Gerätesicherheitsgesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Verpackungsverordnung, des Textilkennzeichnungsgesetzes und den Richtlinien der Technik (VDE, DIN-Normen usw.) in der jeweils gültigen Fassung entspricht und ihre Verkehrsfähigkeit in der Europäischen Union sowie der Schweiz zulässt.

1.13

Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Produkte nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien gefertigt wurden.

1.14

Ferner garantiert er, dass der Kaufgegenstand und seine Aufmachung nicht gegen die Rechte Dritter verstoßen und frei von Ansprüchen Dritter aus Patent-, Urheber- oder Marken bzw. sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind.

1.15

Ist gegen den Auftragnehmer oder seinen Lieferanten eines technischen Arbeitsmittels eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 GtA ergangen, so kann EK vom Auftragnehmer verlangen, dass nach Wahl des Auftragnehmers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder das technische Arbeitsmittel ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit dem der Auftragnehmer EK von der bestandskräftigen Untersagungsverfügung in Kenntnis gesetzt hat.

Gewährfrist, Untersuchungs- und Rügepflicht

1.16

Verjährungsfristen (gem. §§ 438, 634 Buchstabe a BGB) betragen 2 Jahre. Dies gilt nicht für Gegenstände, die erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

1.17

In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer die ihm bei Mängeln der Kaufsache obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist EK berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut.

1.18

Falls bei mangelhafter Lieferung die Zurverfügungstellung der Ware erfolgt, wird diese auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückgesandt. Gelieferte Ware, die zum Umtausch oder infolge von Mängelrügen an den Auftragnehmer zurückgesandt wird, jedoch bereits bezahlt ist, wird sofort bei Rücksendung dem Auftragnehmer mit Retourenrechnung belastet. Ersatzlieferungen sind vom Auftragnehmer neu in Rechnung zu stellen.
Die Bezahlung der Ware bedeutet kein Anerkenntnis, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, die garantierten oder vereinbarten Qualitätsbedingungen aufweist oder die Lieferung vollständig ist.

1.19

Bei äußerlich erkennbaren Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware abzusenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so wird EK von einer Rügepflicht frei. Auch wenn EK nicht gerügt hat, bleiben die Rechte aus den §§ 478 ff. BGB bestehen.

1.20

Nach ihrem Ermessen kann EK jede Ware, sei es beim Auftragnehmer - auch während des Produktionsvorganges - sei es beim Spediteur oder in den Lagern der EK, überprüfen. Für die Überprüfung maßgebend sind die vom Auftragnehmer unterbreiteten Muster oder die in der Bestellung festgelegten Warenspezifikationen.

Rechnungserteilung

1.21

Die Rechnungen sind EK in dreifacher Ausfertigung getrennt von den Warensendungen zu zuleiten; das Rechnungsdatum darf nicht vor dem Versanddatum liegen. Auf der Rechnung sind die Versandadresse und die Versandart anzugeben.
Die Rechnungen müssen folgende Informationen enthalten:
a) Datum und Nummer des Auftrages sowie evtl. Kommissionsbezeichnung
b) Kennzeichnung, ob Teil-, Rest- oder Ersatzlieferung erfolgt
c) Vermerk einer vereinbarten Valutastellung deutlich sichtbar unter dem Rechnungsdatum
d) EK-Artikelnummer pro Rechnungszeile

Zahlungsbedingungen und Forderungsabtretungen

1.22

Zahlungen von EK erfolgen nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Skontofrist beginnt nach Erhalt der Ware und Rechnung unter Berücksichtigung der vereinbarten Valutastellung.

1.23

Wird die Ware vor dem in der Bestellung von EK angegebenen Termin geliefert, beginnt die Fälligkeit des entsprechenden Rechnungsbetrages an dem von EK angegebenen Liefertermin.

1.24

Eine Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EK zulässig.

1.25

Änderungen der Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Eigentumsvorbehalt

1.26

Es wird nur einfacher Eigentumsvorbehalt unter Ausschluss jeglichen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes durch EK anerkannt.

Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.27

Für alle mit EK geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.28

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von EK vorgeschriebene Empfangsstelle, Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers, für Wechsel und Schecks deren Leistungsort.

1.29

Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsverhältnis auch aus Wechseln und Schecks der Gerichtsstand für beide Teile Bielefeld.

Verkaufsabsprachen

1.30

EK ist in der Verwendung (der Wiederverarbeitung, des Weiterverkaufs) der bezogenen Waren in keiner Weise, auch nicht regional, beschränkt.

Zolldeklaration

1.31

Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland oder führt er Ware ein, so übernimmt er die Verantwortung für die Richtigkeit der Deklaration der Ware, die den Zollvorschriften und dem Außenwirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss.

1.32

Für alle Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben, hat der Auftragnehmer EK die Lieferursprungserklärung nach EG-Verordnung 1908/73 vorzulegen.
Die Haftung für Kosten aufgrund der Vernachlässigung der Deklarationspflicht übernimmt der Auftragnehmer.

Datenschutz

1.33

Im Zusammenhang mit der Abwicklung der geschäftlichen Tätigkeit werden die bei EK eingehenden Daten mit EDV verarbeitet, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interesse übermittelt.

Geheimhaltung

1.34

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit einem Auftrag erlangt, auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit EK geheim zu halten.

Freistellungserklärung

1.35

Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass EK im Vertrauen an die Erfüllung der vorangegangenen Erklärungen durch den Auftragnehmer die gelieferten Waren weiterverkauft.
Machen Dritte gegenüber EK Ansprüche zivil- oder verwaltungstechnischer Art bzw. Rechtsverletzungen geltend, die gegen EK infolge einer Nichteinhaltung der vorangegangenen Erklärungen durch den Auftragnehmer geltend, gilt folgendes:
Der Auftragnehmer wird EK von diesen Ansprüchen oder Bußgeldern unverzüglich freistellen, bei der Rechtsverteidigung angemessen unterstützen und die Kosten einer daraus resultierenden Rechtsverteidigung übernehmen. Zudem werden Kosten für notwendige Rückholaktionen und / oder für die Entsorgung erstattet.
Voraussetzung für diese Freistellung ist, dass EK den Auftragnehmer über geltend gemachte Ansprüche oder Bußgelder unverzüglich schriftlich informiert.

Wirksamkeitsklausel

1.36

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die der unwirksamen Bestimmung von ihrem wirtschaftlichen Sinn her entspricht.

 

Teil 2:

Versand und Verpackungsvereinbarungen

2.1

Die Versand- und Verpackungsvereinbarung ist unabhängig von der vereinbarten Lieferkondition gültig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

Lieferkonditionen

2.2 „frei Haus“

Soweit im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gilt die Kondition „frei Haus“ als vereinbart. Eventuell an EK gerichtete Rollgelder am Ort der Lieferadresse stellt EK dem Auftragnehmer in Rechnung.
Bei “frei Haus” -Sendungen empfiehlt EK den Einsatz seiner Vertragsspediteure. Damit wird eine einfache und beschleunigte Abwicklung der Sendung sichergestellt. Gerne lässt EK den Auftragnehmer an den Konditionen partizipieren. Ansprechpartner bei EK ist die Abteilung Frachtenservice Herr Sven Pollmeier (Tel. –226; Sven.Pollmeier@ek-servicegroup.de)

2.3 „ab Werk“ (gilt nur für deutsche Abholstellen)

Bei Lieferungen “ab Werk” sind alle Sendungen unserem Vertragsspediteur ohne Vorkosten zu übergeben. Eventuell an EK gerichtete Frachtbeträge aus Vorkosten werden abgelehnt. Es ist strengstens darauf zu achten, dass diese Lieferkondition Beachtung findet. Auf Waren- oder Lieferrechnungen erscheinende Nebenkosten wie z. B. Porti/Papiere, Fracht-, Rechnungserstellungskosten und ähnliches werden nicht akzeptiert. Alle Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Versandweg

2.4

Transportkosten infolge Nichtbeachtung nachstehender Richtlinien erkennt EK nur dann an, wenn dieses ausdrücklich gewünscht wurde:

  • Sendungen bis maximal 10 Pakete (à 31,5 kg sowie unter Beachtung des gültigen Gurtmaßes) sind mit dem Deutschen Paket Dienst (DPD) zu versenden. Kleinere Paketeinheiten sind im Rahmen der o. g. Maße bis zu einem Höchstgewicht von 31,5 kg zu einem Packstück zu bündeln!
  • Alle weiteren Sendungen sind mit unseren Vertragsspediteuren zu versenden. Ansprechpartner bei EK ist die Abteilung Frachtenservice (siehe oben).
  • Ausnahme: Es wurde durch uns eine Abholung vereinbart.

Die angeführten Frachtführer (DPD und Vertragsspediteure) rechnen direkt mit EK/servicegroup eG, Bielefeld ab. Es werden ausschließlich Frachtabrechnungen über EK/servicegroup eG, Bielefeld, akzeptiert.

Transportschäden

2.5

Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung von Versicherern nicht anerkannt werden und bei denen die unzureichende Verpackung von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Transportverpackungen müssen entsprechend den waren- und transportspezifischen Risiken ausgelegt sein. Dies gilt auch für die Einzelverpackung, also für den Weitertransport zu den EK-Mitgliedern (z. B. Waschmaschinen, Öfen, Leitern etc.).

Warenversand und Warenannahme

2.6

Anmeldung der Lieferung

Mit der Warenbestellung ist der Liefertermin als Fixtermin genannt. Der konkrete Anlieferzeitpunkt ist mit Rhenus- Wareneingangs-Disposition abzustimmen. Verfrühte oder verspätete Anlieferungen können unter Vorbehalt neu terminiert werden. Jede Anlieferung von Sendungen ab 4 Paletten ist unter der angegebenen Homepage zu avisieren (Ausnahme: Paketdienst).

Folgende Anlieferstelle: Anschrift EK Servicegroup eG CO/ Rhenus GmbH & Co. KG, Industriestraße 6, 99820 Hörselberg-Hainich (Eisenach/Kindel), Deutschland.

Telefonnummer: 03 69 20/16 99 32 Faxnummer: 03 69 20/16 99 11 E-Mail: ek.we@de.rhenus.com ILN/GLN: 4303391425084.

Der Wareneingang ist vorab unter https://ris.ssl.rhenus.com/index.aspx zu avisieren. Die persönlichen Zugangsdaten erfragen Sie per Mail unter: ek.we@de.rhenus.com
Die Anlieferung von Containern erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Rücksprache mit dem Wareneingang.

Warenannahmezeiten Lager Eisenach:
Montag - Freitag 06:00 - 16:00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertage geschlossen.

Abholzeiten:
Montag – Freitag 10:00 – 18:30 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertage geschlossen.
Diese Zeiten sind strikt einzuhalten. Ausnahmen sind vorab telefonisch innerhalb der o. g. Zeiten zu avisieren.

Liefertermine: Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.

Erkennbare Lieferverschiebungen hat der Auftragnehmer vor dem Versenden der Warenbestellung dem EK-Warendisponenten unverzüglich nach Erkennbar werden mitzuteilen und einen neuen Anliefertermin bei Rhenus (s.o.) zu vereinbaren. Bei Anlieferung hat sich der Frachtführer für die Zuweisung einer Abladestelle mit den entsprechenden Frachtpapieren der Sendung und der AvisierungsID im Wareneingangsbüro / Pforte zu melden.

2.7

Die Annahme der Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt ordnungsmäßiger Lieferung hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. EK oder der durch EK beauftragte Logistikdienstleister sind nicht verpflichtet, Originalverpackungen für die Warenprüfung zu öffnen. Mängel, die nicht an der äußerlichen Verpackung erkennbar sind, gelten als verdeckte Mängel im Sinne der derzeit gültigen Rechtsvorschriften nach HGB und BGB; das gilt für Qualitätsmängel wie auch für Mengen- und Maßdifferenzen. Generell werden Mengendifferenzen von EK per Belastung in Abzug gebracht. Bei äußerlich erkennbaren Mängeln wird dies dem Frachtführer auf den Begleitpapieren dokumentiert.
Die Mitarbeiter in der Warenannahme bestätigen mit manueller oder elektronischer Unterschrift dem Vertragslieferanten lediglich die Korrektheit der angelieferten Versandeinheit, also Paletten oder Packstücke. Eine solche Unterschrift bezieht sich nicht auf eine Bestätigung des Inhaltes der Versandeinheiten, da die Korrektheit der auf dem Lieferschein aufgeführten Positionen sich erst im zweiten Arbeitsschritt, der Warenvereinnahmung durch Wareneingang feststellen lässt. Organisationsform wäre hinsichtlich der täglich angelieferten Mengen nicht denkbar. Wir bitten deshalb bei Ihrer Disposition zu berücksichtigen, dass jede Unterschrift eines Rhenus- Mitarbeiters nur „unter Vorbehalt“ geleistet wird!

Nachfolgende Belege müssen mindestens die aufgeführten Informationen enthalten:

Art des Beleges                                                    Informationen

Im Rahmen unserer partnerschaftlichen und effizienten Zusammenarbeit gehen wir davon aus, dass unser Lieferant den Austausch von edifact-Nachrichten proaktiv unterstützt, um gemeinsame Prozessoptimierungen zu generieren. Wir wollen daher mit Ihnen Auftrags-/und Lieferscheindaten (Nachrichtentypen 'ORDERS' und 'DESADV') elektronisch auszutauschen. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause ist hierfür die Abteilung IT-Koordination E-Business Herr Nagel (Tel –594; Michael.Nagel@ek-servicegroup.de ).

2.8

Pro Bestellung ist ein separater Lieferschein zu erstellen. Dies gilt auch für Lieferungen aus Rückständen.

2.9

Es dürfen keinerlei Lieferpapiere oder sonstige Unterlagen in den Versandkartons versendet werden. Lieferpapiere sind in Versandtaschen außen anzubringen, oder dem Frachtführer mitzugeben. Rechnungsbelege sind getrennt von der Lieferung an die Rechnungskontrolle der EK zu versenden.

2.10

Ist eine Bestellposition nicht oder nicht komplett lieferfähig, stimmt sich der Lieferant mit dem Warendisponenten ab, wann und in welcher Menge die Ware geliefert werden kann und berücksichtigt dies in der Auftragsbestätigung.
Nachlieferungen: Nachlieferungen aus Fehlmengen, Umtausch oder Qualitätsmängeln sind immer unter Angabe der ursprünglichen Bestellnummer vorzunehmen.

2.11

Artikelpass:
Der geltende Artikelpass wird Ihnen im Zuge der Listung zur Verfügung gestellt. Dieser ist verbindlich mit den angeforderten Stammdaten auszufüllen und der EK zu übermitteln.
Ohne diese Stammdaten werden wir keine Listung vornehmen!

Änderungen in den Stammdaten (Mengeneinheiten, EAN, etc.) sind mitzuteilen.

Ansprechpartner sind die verantwortlichen Warendisponenten (vgl. Kopf der Bestellung).

Der Lieferant hat die entsprechenden Zertifikate (Sicherheitsdatenblatt, Konformitätserklärung, Energielabel etc.) bei der Stammdatenübergabe der EK in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Abweichungen führen zu Mehraufwand, den wir dem Lieferanten in Rechnung stellen.

Gerne würden wir auch die Stammdaten mit unseren Lieferanten elektronisch austauschen (EDI -PRICAT). Ihr Ansprechpartner in unserem Hause ist die Abteilung IT-Koordination Stammdaten Herr Wolf-Dieter Haubrock (Tel –775; Wolf-Dieter.Haubrock@ek¬servicegroup.de).

2.12

Jeder Sendung muss außer dem Frachtbrief ein Lieferschein beigefügt sein. Folgende Angaben sind dabei notwendig:

  • Lieferscheinnummer
  • Genaue Lieferanschrift
  • Lieferant (Name, Anschrift, Ansprechpartner)
  • Bestellnummer
  • Gesamtstückzahl pro Artikel
  • Anzahl Paletten pro Artikel (wenn möglich)

Die Sendungsbegleitpapiere sind vom Fahrer bei Anlieferung an der Warenannahme abzugeben. Fehlende Lieferscheine bedeuten einen Mehraufwand.

Verpackungs- und Auszeichnungsregelung

2.13

Ladungsträger

Es werden grundsätzlich nur palettierte Anlieferungen auf unbeschädigten Euro-Pool-Paletten (800 x 1.200 mm) mit den CCG -Standard-Ladungshöhen akzeptiert.
Das Maximalgewicht darf 900 Kg nicht überschreiten.

CCG 1: Ladehöhe 90 cm Palettenhöhe 15 cm = Gesamthöhe 105 cm

CCG 2: max. Ladehöhe 180 cm Palettenhöhe 15 cm = max. Gesamthöhe 195 cm

Bei der Anlieferung ist unbedingt darauf zu achten, dass eine schnelle Verarbeitung der Sendung durch EK gewährleistet ist. Das heißt: -Anlieferung von Ganzpaletten –artikelrein Mischpaletten (Kleinstmengen verschiedener Artikel auf einer Palette gebündelt) sind zu kennzeichnen sowie die Artikel optisch und physisch zu trennen (z. B. durch Umkartons) sowie mit Colli-Inhaltsliste aufzuführen.

  • Palettenladungen sind zu verschweißen oder mit Gurten / Umreifungen Kantenschutz zu sichern
  • Einwegpaletten und Paletten des Chep-Poolsystems werden nicht angenommen.
  • Gitterboxen werden angenommen, aber nicht getauscht. Durch das Umpacken entsteht ein Mehraufwand, den EK an den Auftragnehmer weiterberechnet.
  • Paletten dürfen grundsätzlich an keiner Seite überpackt sein.
  • Europaletten müssen grundsätzlich direkt getauscht werden. Defekte Paletten werden gem. UIC-Richtlinie 435-4VE nicht getauscht, wenn sie entsprechende Beschädigungen aufweisen.

Überstände in der Höhe und Breite, sowie eine Anlieferung auf nicht oben benannte Paletten sind unzulässig und erfordern einen Mehraufwand, der in Rechnung gestellt wird.

2.14

Auszeichnung Versandeinheit (VSE)
Alle Versandeinheiten (Packstücke) müssen wie folgt gekennzeichnet sein:

  • mit Absender und Empfänger –Lieferant
  • fortlaufende Nr. des Packstücks sowie Gesamtzahl (z. B. 1 von 7 Colli)
  • Artikelnummer
  • Anzahl Artikel
  • Anzahl Stück pro Artikel
  • Anzahl Lagen

2.15

Auszeichnung Verpackungseinheit (VE)
Jede Verpackungseinheit muss an der Stirnseite folgende Informationen enthalten:

  • Lieferanten
  • Artikel -Nr.
  • EK Artikel Nr.
  • Inhalt (Menge) der Verpackungseinheit
  • Das Umbändern von Verpackungseinheiten ist nicht zulässig.

2.16

Auszeichnung Verkaufseinheit (VKE) - Konsumenten Verkaufseinheit
Jede Konsumentenverkaufseinheit muss mit der EAN / GTIN (Strichcode) ausgezeichnet sein.

2.17

Anlieferung Sonderverpackungen, Standard- und Großgeräte, Kleinmengen, Mischpaletten:

  • Kleinmengenanlieferungen können auch unpalettiert in Kartons erfolgen
  • Das Gesamtgewicht des Einzelgebindes darf 25 kg (Ausnahme Standard- und Großgeräte) nicht überschreiten
  • Maximale Kartonabmessung: 600 x 400 x 400 mm (= l x b x h). Aufgrund der Artikelabmessungen können in Ausnahmefällen artikelbezogen auch abweichende Kartonabmessungen eingesetzt werden
  • Kennzeichnung der Kartons sollte analog zur Palettenkennzeichnung sein
  • Die Verpackungseinheiten müssen immer die gleiche Menge eines Artikels enthalten
  • Standard- und Großgeräte werden unpalettiert angeliefert

Überlieferungen

2.18

Die Bestellmenge der EK ist bindend. Überlieferungen sind grundsätzlich nur nach Rücksprache mit dem Disponenten möglich.

2.19

Anlieferung von Sonderbestellungen
Lagerbestellungen die als Sonderbestellung im Bestellkopf deklariert sind, bedürfen einer besonderen Behandlung. Unbedingt sind folgende Punkte einzuhalten:

  • Pro Sonderbestellung ein eigener Lieferschein und Rechnung
  • Jede Sonderbestellung muss in einer eigenen Umverpackung, besonders bei Sendungen die aus mehreren Artikelpositionen bestehen, verpackt sein.
  • Diese Umverpackung muss mit der EK-Bestellnummer versehen sein.

Entgelte für Liefermängel

2.20

a. Qualitative Mängel
Die Einhaltung der Versand- und Verpackungsvereinbarungen werden durch den Wareneingang geprüft. Mängel führen zur Erstellung eines Mängelprotokolls. Die Art des Mangels wird dem Auftragnehmer durch die EK mitgeteilt.

  • Falschlieferungen
  • Fehlende oder falsche Warenbegleitpapiere
  • Auszeichnungsfehler
  • Falsches Palettenmaß
  • Defekte Paletten
  • Einwegpalette, Chep
  • Überschreiten der Höhe von 19cm
  • Überbreite
  • Defekte Kartonagen
  • Mengendifferenz bei den Warenbegleitpapieren vs. gelieferte Menge

b. Abweichungen
Abweichende bei Anlieferungen von den vorangegangenen Bedingungen sind mit einem erheblichen Mehraufwand im Wareneingang verbunden. Daher behält sich EK vor, diesen Mehraufwand dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Dies erfolgt nach zeitlichem Aufwand mit 40,- EUR pro Stunde.

c. Vorzeitige Lieferung
Mit der Warenbestellung ist der Liefertermin als Fixtermin genannt. Die EK behält sich vor, die Einlagerungskosten für vorzeitige Lieferungen pro Palette/Tag bzw. der entstandene Mehraufwand für verspätete Lieferungen (z. B. Beschaffung von Ersatzartikel) zu belasten/berechnen.

d. Abweichungen Lieferschein bzw. Rechnungsstellung
Der entstandene Mehraufwand wird konkret ermittelt und dem Auftragnehmer mit 15,- EUR pro Beleg belastet.

e. Lieferantenbewertung
Seitens EK wird die Einhaltung der vorangegangenen Bedingungen mittels einer Lieferantenbewertung festgehalten. Diese Bewertung dient innerhalb der Jahresgespräche mit dem Lieferanten auch zur Einschätzung der Lieferqualität.

 

Teil 3:

Reklamationen

Ziel der folgenden Bedingungen ist die Minimierung des Aufwands aller Beteiligten der Lieferkette (Lieferant, Großhandel, Einzelhandel, End-Kunde) für beim EK-Mitglied oder dessen Kunden festgestellte
• produktionstechnisch nicht immer vermeidbare Mängel,
• trotz transportgeeigneter Verpackung nicht immer vermeidbare Transportbrüche,
• welche schon vor der Übergabe an die EK entstanden sind (verdeckter Transportschaden).

Einsparungen und Zufriedenheit werden insbesondere durch den Entfall von kosten- und zeitaufwendigen Transporten sowie Kommunikation erreicht.

3.1

Mögliche Reklamationsverfahren
Durch die verschiedenartigen Sortimente sind je nach Warenart und/oder Preislage unterschiedliche Vorgehensweisen sinnvoll. Folgend die von der EK unterstützten Reklamationsverfahren, welche ausführlicher in den Anhängen zu diesem Dokument beschrieben sind:

a. Reklamationspauschale
Mit dem Vertragslieferanten wird ein prozentualer Abzug von der Lieferantenrechnung vereinbart. Mit diesem sind alle Reklamationen im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung abgedeckt, soweit das Aufkommen im erwartbaren Bereich liegt.

b. Belastungsanzeige
Das EK-Mitglied reklamiert bei der EK und verwahrt die Ware 8 Wochen. EK schreibt dem EK-Mitglied den Warenwert direkt gut und belastet einmal im Monat alle eingegangenen Reklamationen an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann rechtzeitig vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist des EK-Mitglieds die Ware und/oder Kaufnachweise anfordern.

c. Sammlung
Das EK-Mitglied sendet die defekte Ware an die EK. EK schreibt diese dem EK-Mitglied direkt gut und sendet alle eingegangen Reklamationen - je nach Gesamtaufkommen direkt oder gesammelt - an den Auftragnehmer und stellt eine Gutschriftsanfrage bzw. Belastungsanzeige.

d. Mitglieder direkt
Dem EK-Mitglied wird von der EK das Servicecenter des Auftragnehmers benannt. Das EK-Mitglied wendet sich dorthin. Sollte der Auftragnehmer den Warenwert gutschreiben, so sendet er an die EK eine Gutschrift mit Nennung des EK-Mitglieds inklusive dessen Referenz. Die EK schreibt den Betrag daraufhin dem EK-Mitglied gut.

Vermarktung

3.2

Um die Kosten auch im Sinne des Auftragnehmers gering zu halten, vermarktet EK nicht mehr als A-Ware (sowohl die Ware selbst wie auch die Verpackung sind in tadellosem Zustand) verkaufsfähige Ware über alternative Kanäle. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Reklamationsaufwand nicht durch den Warenwert gedeckt ist. Ebenso wird vom EK-Mitglied zurückgenommene Ware, bei denen sich der Aufwand der Wieder-Einlagerung nach billigem Ermessen nicht lohnt, über diese Kanäle abgesetzt. Soweit der Auftragnehmer nicht eine alternative, auch kostenseitig vergleichbare Lösung benennt, erklärt er sich mit diesem Vorgehen für das gesamte von ihm gelieferte Sortiment einverstanden.

Ersatzlieferung

3.3

Da bei EK die logistischen Abläufe im Schwerpunkt auf das Großhandelsgeschäft ausgerichtet sind, ist die Einlagerung kleiner Mengen eines Artikels nur mit erhöhtem Aufwand möglich. Daher ist eine Ersatzlieferung an EK nicht vorgesehen. An die Servicestelle des Auftragnehmers zur Reparatur eingesandte Ware ist nach erfolgter Instandsetzung ausschließlich an den auf dem Lieferschein angegebenen Bestimmungsort zu richten (typischerweise die Adresse des EK-Mitglieds). Sollte der Absender der defekten Ware eine Verfügung zur Behebung des Mangels (Belastungsanzeige, Gutschrift, Reparatur) auferlegen, ist ein Abweichen davon im Vorfeld mit ihm abzustimmen.

Ersatzteile

3.4

EK verwaltet keine Ersatzteile, Einzelteile zum Vervollständigen von Displays oder ähnliches. Der Auftragnehmer kann eine entsprechende Kontaktstelle benennen, welche die EK an geeigneter Stelle in ihren Medien (zum Beispiel im Extranet der EK/servicegroup) an die EK-Mitglieder kommuniziert. Ersatzteile müssen unter Berücksichtigung des Transportwegs innerhalb von 12 Werktagen, frei Haus den in der Anfrage genannten Bestimmungsort erreicht haben. Die Anfrage von Ersatzteilen durch das EK-Mitglied oder der EK selbst ist immer freiwillig.

Ersatz für durch die Mängelbehebung entstandenen Aufwand

3.5

Neben den Kosten der Ware selbst ist durch den Lieferanten der der EK/servicegroup entstandene Aufwand zur Mängelbehebung inklusive dem entstandenen vergeblichen Aufwand aufgrund der ursprünglichen Lieferung an den Kunden zu ersetzen. Zur Vereinfachung werden die im Anhang genannten Pauschalen durch die EK/servicegroup angewendet. Sollte der Lieferant den Nachweis führen, dass der EK/servicegroup weniger Kosten entstanden sind, so wird der übersteigende Betrag zurückerstattet. Umgekehrt kann auch die EK/servicegroup durch Nachweis höhere Kosten geltend machen. Zu berücksichtigen bei dem Nachweis ist, dass es sich bei den Pauschalen um Durchschnitte handelt und bei einer IST-Kosten-Berechnung auch die Ermittlung selbst Kosten verursacht.

Der der EK/servicegroup durch den EK-Händler berechnete Ersatz für seinen entstandenen Aufwand ist ebenso durch den Lieferanten zu ersetzen. Zur Vereinfachung werden dem EK-Händler im Anhang aufgeführte Pauschalen angeboten. Diese Pauschalen sind durch den Lieferanten akzeptiert. Sollte dem reklamierenden EK-Händler die Pauschale zu gering sein und es die Umstände zulassen, so wird er angehalten, die Höhe zu beziffern, bevor er selbst tätig wird. In diesem Fall wird dem Lieferanten die Möglichkeit angeboten dem EK-Händler innerhalb von drei Arbeitstagen eine alternative Möglichkeit zur Mängelbeseitigung anzubieten.

Sollte der Lieferant mehr als zwei verschiedene Verfahrens-Staffelungen bestimmen, wird ein Aufschlag von 10% als erhöhter Aufwand auf sämtliche Reklamationskosten erhoben.
Es werden sämtliche Kosten berücksichtigt, die durch Lieferungen in den Hauptabsatzgebieten der EK/servicegroup (aktuell: EU und Schweiz) entstehen. Sollte eine Lieferung außerhalb dieser Gebiete erfolgen, so wird eine Lieferung zum entferntesten Punkt im Absatzgebiet angenommen.

Bei verdeckten Mängeln sind die Bestimmungen des Unternehmerregresses anwendbar, sobald der Mangel durch den EK-Händler oder in der nachfolgenden Lieferkette festgestellt wird.

Mangelfeststellung

Da Artikel durch EK-Händler auch als ergänzendes Sortiment aufgenommen werden, ist eine Sichtung durch Fachpersonal nicht immer gegeben. Bei einem vermuteten Mangel wird durch die EK/servicegroup und/oder der drauf folgenden Lieferkette eine allgemeine, äußere Sichtprüfung vorgenommen. Sollte die der Ware beiliegende Dokumentation eine Fehler-Checkliste enthalten, wird diese berücksichtigt, soweit es zeitlich im Rahmen einer üblichen Sichtprüfung möglich ist und von Personen mit dem oben genannten Kenntnisstand durchführbar ist.

Sollte bei der Anwendung des beschriebenen Vorgehens bei einer späteren Prüfung durch das Fachpersonal des Lieferanten beziehungsweise dessen Servicecenter festgestellt werden, dass es sich um eine Fehlbedienung, einen nicht sachgemäßen Umgang oder ähnliches handelt, wird es trotzdem als mangelhafte Ware behandelt.

Mängelanzeige

Eine Mängelanzeige kann formfrei als Belastungsanzeige, Gutschriftsanfrage oder als eigenständiges Dokument erfolgen und gilt als akzeptiert, wenn der Auftragnehmer ihr nicht voll oder teilweise innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang widerspricht oder relevante Informationen dazu einfordert. Im Falle eines Widerspruchs bleibt der Anspruch schwebend wirksam, bis eine Klärung erfolgt ist. EK hat die Möglichkeit, den Betrag auch bei noch ungeklärten Fällen einzuziehen und erstattet den überschüssigen Betrag, sollte die Klärung (teilweise) zugunsten des Auftragnehmers ausgehen.
Alle zusätzlich entstehenden Kosten, die aufgrund eines Abweichens durch den Auftragnehmer von den festgehaltenen, vorangegangenen Erläuterungen entstehen, werden dem Auftragnehmer vollumfänglich berechnet.

Erweiternde Garantien

Über die Medien der EK/servicegroup (zum Beispiel im Extranet der EK/servicegroup) kann der EK-Händler an geeigneter Stelle auf die Existenz und die Abläufe zu über die Sachmängelhaftung hinausgehenden Garantien hingewiesen werden. Eine Abwicklung durch die EK/servicegroup ist nicht vorgesehen, soweit es nicht im Rahmen dieser Vereinbarung anders bestimmt ist.

Sollte eine solche Abwicklung durch die EK/servicegroup vereinbart werden, so können keine unterschiedlichen Abläufe der Reklamation für die Sachmängelhaftung und der erweiternden Garantie bestimmt werden. Der Aufwand ist durch den Lieferanten zu tragen.

Bei Interesse kann sich der Lieferant an reklamationssteuerung@ek servicegroup.de wenden.

Datenschutz im Rahmen von Reklamationen

3.6

Daten von Einzelhändlern, End-Kunden oder anderen Beteiligten, die dem Auftragnehmer im Rahmen von Aufträgen oder Reklamationen mitgeteilt werden, dürfen nur zur Abwicklung der jeweiligen Aufträge oder Reklamation verwendet werden. Die Nutzung für andere Zwecke oder die Weiterleitung an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der EK nicht gestattet.
Im Falle des länderübergreifenden Datenaustausches sind die Datenschutzgesetze aller betroffenen Länder zu erfüllen.